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   LG Berlin, 19.12.1988 - 528 Qs 14/88   

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LG Berlin, 19.12.1988 - 528 Qs 14/88 (https://dejure.org/1988,8459)
LG Berlin, Entscheidung vom 19.12.1988 - 528 Qs 14/88 (https://dejure.org/1988,8459)
LG Berlin, Entscheidung vom 19. Dezember 1988 - 528 Qs 14/88 (https://dejure.org/1988,8459)
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Papierfundstellen

  • NStZ 1989, 245
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Frankfurt, 21.09.1995 - 3 Ws 611/95
    Trotz der Ausgestaltung des § 453 Abs. 1 S. 3 StGB als Sollvorschrift ist die darin vorgesehene Verpflichtung zur mündlichen Anhörung zwingend, wenn sie weitere Aufklärung verspricht und schwerwiegende Gründe nicht entgegenstehen (st. Rspr. des Senats vgl. zuletzt Beschluß vom 17. Oktober 1994 - 3 Ws 702 - 704/94 m.w.N.; OLG Düsseldorf NStZ 1988, 243 ; KG JR 1988, 39; OLG Stuttgart NStZ 1987, 43 ; Landgericht Berlin NStZ 1989, 245 ; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO , 42. Aufl., § 453 Rdn. 7; Loewe-Rosenberg-Wendisch StPO , 24. Aufl., § 453 Rdn. 7 a, b.m.w.N.).

    Dieses Regel-Ausnahmeverhältnis würde ins Gegenteil verkehrt, wenn lediglich in Fällen, in denen der Verurteilte auf Anfrage des Gerichts mit einem ausdrücklichen Wunsch auf mündliche Anhörung reagiert, eine solche mündliche Anhörung auch stattfände, es in allen übrigen Fällen jedoch bei einer schriftlichen Anhörung verbliebe (vgl. Senatsbeschluß vom 11.8.1993 - 3 Ws 469/93; LG Berlin NStZ 1989, 245 ; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 453 Rdn. 7).

  • LG Arnsberg, 16.10.2008 - 2 Qs 89/08

    Gelegenheit zur mündlichen Anhörung

    Der Verurteilte ist vielmehr grundsätzlich zu einem vom Gericht bestimmten Anhörungstermin zu laden (OLG Karlsruhe, a. a. O, OLG Schleswig, a.a.O.; LG Saarbrücken, NStZ-RR 00, 245; LG Berlin, NStZ 1989, 245; Thüringer OLG, Beschluss vom 03.05.2006, 1 Ws 87/06; Karlsruher Kommentar zur StPO, §§ 453, Rdnr. 7 ff).
  • LG Kleve, 20.08.2012 - 120 Qs 71/12

    Erforderlichkeit einer mündlichen Anhörung bei Prüfung des Bewährungswiderrufs

    Die Aufforderung an einen Probanden, einen eventuellen Anhörungswunsch dem Gericht mitzuteilen (Bl. 46: "Falls Sie eine mündliche Anhörung wünschen, teilen Sie dies bitte umgehend dem Gericht mit"), bzw. die vom Probanden nicht wahrgenommene Möglichkeit einer Terminsvereinbarung genügen nicht (OLG Karlsruhe StV 2003, 344; LG Berlin NStZ 1989, 245; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 453 Rdn. 7; KK-StPO-Appl, 6. Aufl., § 453 Rdn. 7).
  • OLG Jena, 14.05.2009 - 1 Ws 183/09

    Erforderlichkeit einer neuerlichen mündlichen Anhörung nach Setzung einer

    Damit hat das Landgericht gegen § 453 Abs. 1 Satz 3 StPO verstoßen, denn mit der Aufforderung, einen eventuellen Wunsch nach einer mündlichen Anhörung dem Gericht mitzuteilen, ist dem Verurteilten keine hinreichende "Gelegenheit zur mündlichen Anhörung" gegeben worden (Senatsbeschluss vom 07.06.2006, Az. 1 Ws 197/06; LG Berlin, Beschluss vom 19.12.1988, Az. 528 Qs 14/88, NStZ 1989 245; KK-Appl, StPO , 6. Aufl., § 453 Rn. 9).
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   LG München I, 14.12.1988 - 27 Qs 21/88   

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LG München I, 14.12.1988 - 27 Qs 21/88 (https://dejure.org/1988,5178)
LG München I, Entscheidung vom 14.12.1988 - 27 Qs 21/88 (https://dejure.org/1988,5178)
LG München I, Entscheidung vom 14. Dezember 1988 - 27 Qs 21/88 (https://dejure.org/1988,5178)
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  • NStZ 1989, 245
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Stuttgart, 05.08.1988 - 3 Ws 162/88

    Gesamtstrafenbildung; Antrag der Staatsanwaltschaft; Gerichtliche Entscheidung

    Zur Begründungspflicht bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung vgl. auch LG München I (Beschluß Ä 27 Qs 21/88 Ä v. 14.12.88, in NStZ 1989 Heft 5 S. 245).
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